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German Wikipedia Erläuterung zur Todesstrafe




Die Todesstrafe ist die gesetzlich vorgesehene Tötung eines Menschen als Strafe für ein Verbrechen, dessen er für schuldig befunden wurde. Ihr geht in der Regel ein Gerichtsverfahren voraus, das mit einem Todesurteil endet. Dieses wird dann durch die Hinrichtung vollstreckt.

Seit Jahrtausenden wird als besonders schwer definierte Kriminalität mit der Hinrichtung der Täter geahndet. Damit war historisch immer ein Aspekt der Vergeltung und Machtsicherung verbunden. Erst seit dem Zeitalter der Aufklärung in Europa stellten Humanisten das Recht der Machthaber zum Hinrichten zunehmend in Frage. Heute ist die Todesstrafe im Strafrecht international äußerst umstritten. Sie wirft vielfältige ethische, rechtliche und praktische Fragen auf, vor allem die nach ihrer Vereinbarkeit mit den Menschenrechten. Eine Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen und die UN-Menschenrechtskommission setzt sich für ihre weltweite Ächtung, Nichtanwendung und gänzliche Abschaffung ein.

Seit dem 18. Jahrhundert verzichteten einige Staaten auf die Todesstrafe; seit den Erfahrungen der Weltkriege, nochmals verstärkt seit 1970 und 1990, haben immer mehr Staaten den Forderungen nach ihrer Abschaffung nachgegeben. Nach Artikel 102 des Grundgesetzes ist die Todesstrafe in Deutschland abgeschafft.

Eine Todesstrafe kann nach heutiger, von europäischer Rechtsstaatlichkeit geprägter Rechtsauffassung nur Ergebnis eines gesetzlich genau festgelegten und kontrollierten Rechtsverfahrens sein. Sie setzt Gesetze voraus, die Straftatbestände definieren, für die Todesstrafen vorgesehen sind, sowie die gesetzmäßige Inhaftierung, Überführung und Verurteilung des Täters. Das gesamte Verfahren kann, sofern es als legal gelten soll, nur durch dazu bevollmächtigte Vertreter eines Staates vollzogen werden.

In Staatsgesetzen verankerte und danach vollzogene Todesstrafen setzen also ein funktionierendes, im Bereich dieses Staates gültiges Rechtssystem voraus. Dieses ist an die Bildung von Ordnungsstrukturen und den Aufbau von Herrschaftssystemen gekoppelt, die über ein Gewaltmonopol verfügen oder dieses anstreben. Dieses bedarf einer irgendwie gearteten Legitimation seiner Legislative und Exekutive, die sich die meisten Staaten - unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwirklichung von Demokratie - durch den Bezug auf den Volkswillen geben.

Vom Töten als Strafe unterscheidet das Staatsrecht in der Regel Tötungen zur Abwehr von Gefahren, etwa Notwehr- und Notstandshandlungen wie den sogenannten Finalen Rettungsschuss. Diese gezielten Tötungen von Menschen, die nicht in einem vorherigen Rechtsverfahren zum Tod verurteilt wurden, sind in den meisten Staaten unter bestimmten Umständen gesetzlich erlaubt. Gleiches gilt für völkerrechtlich sanktioniertes Töten im Krieg. Extralegale Hinrichtungen, etwa durch Lynchjustiz, gelten in Rechtsstaaten als Mord und werden daher nicht Todesstrafe genannt, auch dann nicht, wenn sie aufgrund der tatsächlichen oder vermuteten Beteiligung des Getöteten an einem Verbrechen erfolgen.

Die Realität kennt jedoch sowohl Todesurteile und Hinrichtungen durch Gruppen und Instanzen, die dazu nicht staatlich legitimiert sind - auch wo sie dies in Anspruch nehmen - , als auch Hinrichtungen durch Staatsvertreter, deren Rechtsgrundlagen und Legitimation fraglich oder nicht vorhanden sind. Fehlende oder instabile Regierungen stellen die Legalität von Hinrichtungen in vielen Gemeinwesen in Frage, die sich Staaten nennen. Aber auch Staaten, in denen die Todesstrafe per Gesetz verboten ist und die die UN-Charta unterzeichnet haben, greifen unter Umständen zu extralegalen Tötungen und lassen vermeintliche oder tatsächliche Regimegegner, Terroristen oder Kriminelle ohne Gerichtsverfahren und Justizurteil hinrichten. Militär-, Polizei- oder Geheimdienstvertreter handeln dabei oft eigenmächtig, etwa unter Berufung auf eine angebliche Notwehrsituation. Dies kann mit staatlicher Deckung oder Anordnung erfolgen oder weil bestehende Gesetze von einer Regierung nicht durchsetzbar sind. Solche Maßnahmen werden nicht selten nachträglich staatlich abgesegnet und sind dann wie Justizmorde zu werten.

Diese Schwierigkeiten, legale und illegale Todesurteile in der Realität zu unterscheiden, sind Teil der ethischen und rechtlichen Gesamtproblematik der Todesstrafe.

Als todeswürdig geltende Straftatbestände
In den meisten Staaten, die die Todesstrafe als Gesetz verankert haben und anwenden, ist sie für Verbrechen wie Mord, Landes- und Hochverrat oder Spionage vorgesehen, besonders im Kriegsrecht. Einige Staaten bestrafen außerdem Entführung, Vergewaltigung, Raub mit Todesfolge und Drogenhandel bzw. Drogenbesitz ab einer bestimmten Menge mit dem Tod: z.B. Indonesien, Malaysia, Singapur, Thailand.

In manchen Staaten, die altes Kolonialrecht aus Europa fortsetzen oder eine Form der islamischen Schari'a als Staatsrecht haben, werden sexuelle Verhaltensweisen mit dem Tod bestraft, die in westlichen Staaten nicht als strafbar gelten. In Saudiarabien, Iran und Afghanistan werden bis heute Frauen wegen Ehebruchs hingerichtet. Praktizierte männliche Homosexualität gilt in 22 islamisch geprägten Staaten als schwere Straftat. Iran, Saudiarabien, Jemen, Sudan, Mauretanien und Tschetschenien verhängen dafür bei mehrfacher Bezeugung im Extremfall die Todesstrafe. Im Iran sollen seit 1979 allein etwa 4.000 männliche Homosexuelle hingerichtet worden sein.

Auch Apostasie im Islam wird nach der Scharia mit dem Tod bestraft. So gelten die 300.000 im Iran lebenden Bahai dort als vogelfrei; hunderte Bahai, darunter viele junge Frauen, wurden allein wegen ihrer Religion gehängt.

Die Todesstrafe für zur Tatzeit noch nicht Achtzehnjährige ist nach internationalem Recht verboten. In der Kinderrechtskonvention der UNO heißt es in Artikel 37:

Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden. Fast alle UN-Staaten haben diese Konvention unterzeichnet. Das Urteil des Supreme Court vom März 2005 hat Todesurteile gegen zur Tatzeit Minderjährige auch für die USA generell verboten. Laut amnesty international (ai) lassen dennoch einige UN-Staaten minderjährige Straftäter hinrichten: Volksrepublik China, Kongo, Iran, Jemen, Nigeria, Pakistan, Saudi-Arabien. In Somalia werden Jugendliche durch nichtstaatliche Schariagerichte hingerichtet.

Hinrichtungsmethoden
Hinrichtung auf der Garrotte im Bilibid-Gefängnis in Manila auf den Philippinen 1901Todesstrafen werden durch die Hinrichtung vollstreckt. Von vielen Methoden dafür setzten sich einige im Lauf der Geschichte längerfristig durch, lösten einander ab oder wurden und werden parallel ausgeübt. Im Alten Orient war meist die Steinigung üblich, die ein Kollektiv - meist die Sippe oder der Stamm - durchführte. Später verlangte man von den Anklägern, die ersten Steine auf das Opfer zu werfen, um so ihre rechtmäßige Anklage zu unterstreichen und Meineide im Prozess zu erschweren. In Ländern wie dem Iran wird die Steinigung für Ehebruch teilweise bis heute durch den Staat oder Selbstjustiz der Angehörigen ausgeübt.

Das Römische Reich löste kollektives Sippenrecht durch ein Staatsrecht ab. Hier war die Kreuzigung für entlaufene Sklaven, Verbrecher ohne römisches Bürgerrecht und Aufständische die übliche, bewusst grausame und erniedrigende Hinrichtungsart.

Das europäische Mittelalter behielt das Kreuzigen wegen des christlichen Glaubens an den gekreuzigten Jesus Christus nicht bei, erfand dafür aber viele neue Methoden. Für besonders schwere Straftaten waren Erhängen, Erwürgen mit einem Strick oder Rädern üblich. „Ketzer“ wurden in der Regel bei lebendigem Leib auf dem Scheiterhaufen verbrannt. Anfangs war diese Strafe rechtlich streng begrenzt und daher selten, wurde aber in einigen Ländern und Zeiten exzessiv angewandt: so während der spanischen Inquisition und vor allem bei der Hexenverfolgung gegen Ende des 15. Jahrhunderts. Vielfach wurden die Verurteilten jedoch zuvor heimlich erdrosselt oder wenigstens bewusstlos gemacht. Die Enthauptung durch das Schwert war Adeligen oder anderen privilegierten Delinquenten vorbehalten.

Hinrichtungen vollzog damals ein einzelner dafür bestellter Beamter, der Henker oder Scharfrichter. Dieser „Meister Hans“ war mitsamt seiner Familie geächtet: Man mied den Kontakt zu ihm und stellte ihn auf die niedrigste soziale Stufe, obwohl die häufigen Todesstrafen als regelmäßiges Volksschauspiel öffentlich gefeiert wurden.

Ein verurteilter Chinese wartet knieend vor seinem Grab auf die Enthauptung durch den japanischen Henker (Tientsin, China, 1901) Hinrichtung der vier Lincoln-Verschwörer am Galgen (1865)Neuzeitliche Verfahren folgten dem technischen Fortschritt. In Frankreich wurde 1792 die Guillotine als maschinelle Form des Enthauptens eingeführt und verbreitete sich von dort aus in Europa. Hinzu kam seit Erfindung der Schusswaffen die Erschießung. Seit etwa 1890 setzte sich daneben der Strang durch. Im 20. Jahrhundert kamen die Gaskammer, der Elektrische Stuhl und neuerdings auch die letale Injektion (tödliche Giftspritze) hinzu.

Neuzeitliche Staaten verteilen die Hinrichtung oft auf mehrere Personen und verbergen so die individuelle Verantwortung dafür: z.B. durch die maschinelle Auslösung eines Fallbeils, ein Peloton oder einen Zufallsgenerator wie in den Hinrichtungskammern der USA. Zwei oder drei Ausführende betätigen Schalter, von denen nur einer das tödliche Gift in die Venen des Verurteilten fließen lässt. So kann die Tötung keinem allein zugeordnet werden. Auch bei Erschießungen im Krieg haben manche Soldaten des Exekutionskommandos Platzpatronen in ihrem Gewehr.

Verschiedene Hinrichtungsmethoden werden gesellschaftlich unterschiedlich bewertet. Während einige den Delinquenten bewusst erniedrigen sollten, gelten andere wie das Erschießen beim Militär als ehrenhaft. Solche Ehrbegriffe stehen auch hinter freiwilligen Selbsttötungen von zum Tod Verurteilten, etwa als Seppuku im alten Japan. Aufgrund dieser symbolischen Verknüpfung der Todesart mit der endgültigen Bewertung des Hinzurichtenden schreibt das Gesetz fast immer vor, welche Hinrichtungsmethode auf welches Verbrechen steht und wie ein Todesurteil vollstreckt werden muss. Man vergilt ein „niederes“ Verbrechen auch mit einer „niederen“ Hinrichtungsform, eine als weniger gravierend erachtete Straftat mit einer vermeintlich „würdevollen“ Tötungsart. Wo so differenziert wird, wird das Staatsrecht zur Todesstrafe meist unhinterfragt vorausgesetzt.

In Preußen war seit dem 19. Jahrhundert die Enthauptung für Hinrichtungen gesetzlich vorgeschrieben. Sie wurde in den Einzelstaaten entweder durch das Fallbeil oder das Handbeil vollstreckt. Nur militärische Kapitalverbrechen wurden mit Erschießen geahndet. Erst das Dritte Reich sah für bestimmte Straftaten das Erhängen als eine besonders entehrende Hinrichtungsart vor, z.B. für KZ-Häftlinge, „Verräter“, die Verschwörer des 20. Juli 1944 oder abgeschossene feindliche Piloten.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe


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